Fahrradnutzung

Aus Sicht der Schule sind die Kinder frühestens dann als verkehrsfähig zu betrachten, wenn sie im 4. Schuljahr nach dem Verkehrsunterricht die Radfahrprüfung in Theorie und Praxis abgelegt haben.

Bei jüngeren Kindern ist die Fähigkeit blitzschnell Übersicht über den ruhenden und fließenden Verkehr zu erhalten und situationsangemessen zu reagieren zumeist nicht gegeben. Es fehlt in der körperlichen Entwicklung die vollständige Ausweitung der seitlichen Sichtfelder, aber auch noch die Fähigkeit zur schnellen, gleichzeitigen und umfassenden Erfassung einer komplexen Situation.

Auch die gesetzlich erlaubte Nutzung von Bürgersteigen beim eigenverantwortlichen Fahren ist gefährlich, wenn das Kind Hindernissen auf dem Bürgersteig ausweichen muss oder wenn es durch Ereignisse oder andere Kinder abgelenkt wird.

Eine Nutzung der Fahrräder geschieht immer auf Ihre Verantwortung als Erziehungsberechtigte! Ihr Kind ist auf dem Schulweg versichert, nicht jedoch sein Fahrrad und die damit verbundenen Schäden und Unfälle.

Die Nutzung der an der Schule vorhandenen Radfahrständer ist möglich, eine Versicherung existiert nicht!

Für Kinder, die die OGS besuchen und das Rad dort abstellen bzw. damit zum Schulgebäude fahren, gelten dieselben Bedingungen.

Laut Konferenzbeschluss ist das Mitführen von Rollern in der Schule nicht erlaubt. Auch die auf dem Markt befindlichen „Heelys“ = Schuhe mit Rollen darunter sind an der Schule nicht erlaubt zu tragen, auch wenn der Rollenbereich nicht genutzt wird.

Das Fahren auf dem Schulhof ist egal mit welchen Geräten aus Sicherheitsgründen verboten.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis dafür, dass die hier erteilten Verbote einzig der Sicherheit unserer Kinder dienen und bitten um Unterstützung bei der Einhaltung!

Zusätzliche Informationen