Beurlaubung

Wichtige Gründe, bei deren Vorliegen eine Schülerin oder einen Schüler beurlauben kann, sofern wichtige schulische Gründe dem nicht entgegenstehen, sind insbesondere:

  • Persönliche Anlässe (z.B. Erstkommunion und Konfirmation und vergleichbare Riten in anderen Religionsgemeinschaften; Hochzeit, Jubiläen, Geburt, schwere Erkrankung und Todesfall innerhalb der Familie).
  • Teilnahme an Veranstaltungen, die für die Schülerin oder den Schüler eine besondere Bedeutung haben, wie
  • religiöse Veranstaltungen,
  • kulturelle Veranstaltungen (z.B. aktive Teilnahme an künstlerischen und wissenschaftlichen Wettbewerben, Mitwirkung an Aufführungen eines Chores, Orchesters oder Theaters),
  • Sportveranstaltungen (z.B. aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, Trainingslagern, Sportfesten),
  • internationale Veranstaltungen, die der Begegnung Jugendlicher dienen,
  • für ausländische Schülerinnen und Schüler Veranstaltungen aus Anlass nationaler Feiertage.

Die Dauer der Beurlaubung soll je Schuljahr insgesamt eine Woche nicht überschreiten.

Die Befreiungs- und Beurlaubungsanträge sind von den Eltern frühzeitig schriftlich über die Klassenlehrerin an die Klassenlehrerin zu stellen, dass eine rechtzeitige Entscheidung möglich ist.

Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin
oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich
nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife
zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.

 

Antrag auf Beurlaubung Klassenlehrerin

  • 1-3 Tage 

  • nicht unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien

 

 

Antrag auf Beurlaubung Schulleiter

  • über 3 Tage
  • unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien

Zusätzliche Informationen